Friedhofsordnung 2018
FRIEDHOFSORDNUNG
des Friedhofsvereins Bookholzberg und Umgegend e.V.
(beschlossen auf der Jahresversammlung vom 15. März 2015)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine würdige Ruhestätte für Verstorbene und ein Ort der Pflege des Andenkens.
Der Friedhof dient der Bestattung von Personen, die bis zu ihrem Tode in Bookholzberg oder Umgegend gewohnt haben oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. 
Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Genehmigung des Vorstandes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist für Besucher von Tagesbeginn bis zum Beginn der Dunkelheit zugängig.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Mit den allgemeinen Einrichtungen des Friedhofs wie Bänken, Wasserzapfstellen usw. ist pfleglich umzugehen. Insbesondere ist es nicht erlaubt,
• den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
• ohne Genehmigung die Wege mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen zu befahren,
• Gräber, Einfriedigungen oder Anpflanzungen unberechtigt zu betreten oder Hecken zu übersteigen,
• an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen,
• auf dem Friedhof zu spielen, zu lagern oder zu lärmen, 
• unbefugt Blumen und Zweige abzuschneiden oder abzureißen oder von Gräbern oder Anlagen weg-zunehmen,
• Friedhofsabfälle und Abraum an anderen als den dafür bestimmten Plätzen zu lagern,
• Abfälle, die nicht vom Friedhof stammen, in den Abfallcontainern zu lagern,
• Hunde ohne Leine laufen zu lassen oder durch sie den Friedhof verunreinigen zu lassen,
• Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten oder ohne Auftrag gewerbsmäßig zu fotografieren.
Der Vorstand kann weitere Anordnungen treffen, die für alle Personen auf dem Friedhof verbindlich sind.
Schäden, die durch grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen verursacht werden, lässt der Vorstand auf Kosten der Verursacher beheben. 
Bei strafrechtlichen Tatbeständen erstattet der Vorstand Strafanzeige.

§ 4 Gewerbetreibende
Bestatter, Bildhauer, Steinmetze und Gärtner dürfen im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge zur Durchführung von Bestattungen bzw. zur Gestaltung von Grabstätten ihre Tätigkeit auf dem Friedhof ausüben. Sonstige gewerbliche Arbeiten bedürfen einer gesonderten Genehmigung des Vorstandes.
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. 
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Das gilt auch für Wege, die durch das Befahren mit Fahrzeugen oder Arbeitsgeräten beschädigt werden; sie sind unverzüglich wieder instand zu setzen.
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial hinterlassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen diese Vorschriften verstoßen, kann die Durchführung von Arbeiten auf dem Friedhof auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagt werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines
Beisetzungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. 
Eine Bestattung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung zulässig.
Soll die Beisetzung in einer Grabstätte mit unbegrenzter Nutzungsdauer erfolgen, ist das Nutzungsrecht und gegebenenfalls das Einverständnis des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
Bestattungen finden nur werktags von Montag bis Freitag statt. 
Tag und Stunde der Beisetzung sind mit der vom Vorstand beauftragten Person abzustimmen.

§ 6 Beschaffenheit von Särgen
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind nur Särge aus leicht abbaubarem Material erlaubt, die keine umweltgefährdenden Bestandteile enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. 
Urnen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 7 Ausheben der Gräber
Gräber werden ausschließlich von den vom Vorstand Beauftragten ausgehoben und wieder geschlossen. Die für die Aushebung entstehenden Gebühren werden vom Friedhofsverein lediglich für die beauftragten Unternehmen erhoben und an diese weitergeleitet. 
Wird Bewuchs auf der Grabstätte vor der Aushebung nicht rechtzeitig entfernt, erfolgt das Abräumen durch die mit der Aushebung der Grube Beauftragten auf Kosten des Nutzungsberechtigten (s. auch § 21, Absatz 6).
Werden Grabaufbauten (Grabsteine, Umrandungen und sonstige Aufbauten) vom Nutzungsberechtigten nicht rechtzeitig vor der Aushebung von der Grabstätte entfernt, lässt der Friedhofsverein die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten von den mit der Aushebung des Grabes Beauftragten oder von einem fachkundigen Betrieb ausführen, wenn Art oder Größe der Grabaufbauten dies erforderlich machen.
Ergeben sich bei der Aushebung der Grabstelle trotz fachgerechter Ausführung der Arbeit Probleme, die einen erhöhten Zeitaufwand erfordern (z.B. Frost), wird auf die gewöhnliche Gebühr ein Aufschlag erhoben, der sich nach dem zusätzlichen Zeitaufwand richtet.
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges min-destens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Gräber beträgt 25 Jahre. Bei einer Abdeckung mit Steinplatten oder anderen Materialien, die die Zufuhr von Sauerstoff behindern, verlängert sich die Ruhezeit auf 30 Jahre.
In Ausnahmefällen kann der Vorstand bei entsprechender Bodenbeschaffenheit an der Grabstätte die Ruhefrist auf die gesetzliche Mindestdauer reduzieren.

§ 9 Umbettungen
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vor-herigen Zustimmung des Friedhofsvereins. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. 
Alle Umbettungen setzen einen schriftlichen Antrag voraus; antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbe-nen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten. Wird der Antrag im Auftrage mehrerer Berechtigter gestellt, so sind gleichzeitig beglaubigte Zustimmungserklärungen der Mitberechtigten vorzulegen.
Alle Umbettungen werden von Beauftragten des Friedhofsvereins in Verbindung mit einem Bestattungsunter-nehmen durchgeführt.
Außer den Gebühren, die nach der Gebührenordnung für Aushebungen und Umbettungen zu zahlen sind, haben die Antragsteller den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, zu übernehmen.
Die Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Leichen oder Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung. Sonstige Rechtsvorschriften über die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen bleiben unberührt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines
Der Friedhof ist Eigentum des Friedhofsvereins Bookholzberg und Umgegend e.V. und auf dessen Namen im Grundbuch eingetragen.
Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsvereins Bookholzberg. An ihnen bestehen Nutzungsrechte nur nach dieser Ordnung. 

§ 11 Nutzung der Grabstätten
Die Nutzung besteht in dem Recht zur Belegung der Grabstätte im Rahmen der Friedhofsordnung. Es können Erd- und Urnenbestattungen vorgenommen werden. 
Inhaber des Nutzungsrechtes ist in der Regel eine Person. Bei Gräbern mit unbegrenzter Nutzung und bei Doppelurnengräbern ist ein gemeinsames Nutzungsrecht von Ehepartnern und Lebensgemeinschaften möglich. Eine/einer der Nutzungsberechtigen muss Mitglied im Friedhofsverein sein (vgl. 5 der Satzung) Ein Nutzungsrecht wird mit der Eintragung in das Grabstätten- und Personenregister wirksam. 
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung die Grabstätte anzulegen und in würdigem Zustand zu erhalten. Bei pflegefreien Grabstätten obliegt die Anlage und Instandhaltung der Grabstätte dem Friedhofsverein.

§ 12 Erdgrabstätten
Regelmaße der Erdgrabstellen sind: 2,40 m Länge, 0,90 m Breite oder ein Mehrfaches davon. Alte Grabstätten sind entsprechend einzuteiln.
Die Grabstätten können Einzel- oder Mehrfachgrabstellen sein. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird durch eine Urkunde bescheinigt.

1. Erdgrab mit unbegrenzter Nutzungsdauer
Das Nutzungsrecht ist an die Mitgliedschaft im Friedhofsverein gebunden (vgl. § 5 der Satzung des Friedhofsvereins Bookholzberg und Umgebung e.V.).
Für den Erhalt des Nutzungsrechtes ist die regelmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Friedhofsverein erforderlich (vgl. § 6 der Satzung des Friedhofsvereins Bookholzberg und Umgebung e.V.).
In einer Grabstätte mit unbegrenzter Nutzungsdauer dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:
• Ehegatte oder Lebensgefährte/in des Nutzungsberechtigten,
• Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister;
• Ehegatten der im vorigen Punkt bezeichneten Personen.
Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, über Beisetzungen auf der Grabstätte aus diesem Kreis und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. 
Über die Beisetzung anderer Personen auf einer Grabstätte entscheidet der Vorstand.
Auf einer Grabstelle können ein Sarg und sechs Urnen beigesetzt werden. Werden auf einer Grabstelle Urnen beigesetzt, kann auf dieser Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhefrist für die zuletzt bestattete Urne keine Erdbestattung mehr vorgenommen werden. 
Nach Ablauf der Ruhezeit können die einzelnen Grabstellen erneut für Bestattungen genutzt werden. 
Grabstätten mit unbegrenzter Nutzungsdauer können auf Antrag der nutzungsberechtigten Person/en in Grabstätten mit begrenzter Nutzungsdauer umgewandelt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungs-gebühr für Grabstätten mit begrenzter Nutzungsdauer sowie die weiteren Verpflichtungen aus der Nutzung der Grabstätte bleiben bei der bisher nutzungsberechtigten Person oder gehen auf den Rechtsnachfolger über.
Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten übertragen werden an Angehörige im oben genannten Sinne. Die Verein-barung kann beim Friedhofsverein hinterlegt werden.
Wird keine derartige Regelung getroffen oder gibt es keine Einigung zwischen den möglichen Nutzungs-berechtigten, geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a. auf den überlebenden Ehegatten
b. auf die Kinder
c. auf die Stiefkinder
d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
e. auf die Eltern
f. auf die Geschwister
g. auf die Stiefgeschwister
h. auf sonstige Erben. 
Innerhalb der einzelnen Gruppen b bis d und f bis h wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
Sind keine Erben vorhanden, kann der Vorstand auf Antrag die Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere Person zulassen. Ansonsten wird die Grabstätte in eine Grabstätte mit begrenzter Nutzungsdauer umgewandelt.
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Wird das Nutzungs-recht nicht innerhalb eines Jahres umgeschrieben, erfolgt die Umwandlung in eine Grabstätte mit begrenter Nutzungsdauer. 

2. Einzelerdgrab als Urnengrab (unbegrenzte Nutzungsdauer)
Auf einem Einzelerdgrab können bis zu 6 Urnen bestattet werden. Sind auf einem Erdgrab bereits Urnen bestattet, ist die Bestattung eines Sarges erst nach dem Ende der Ruhefrist/en für alle Urne/n möglich. Ansonsten gelten die Bedingungen für Grabstätten mit unbegrenzter Nutzung.

3. Erdgrab mit begrenzter Nutzungsdauer
Grabstätten mit begrenzter Nutzungsdauer sind Grabstätten
• für Erdbeisetzungen, die erst im Todesfall vergeben werden oder
• die durch Umwandlung einer zeitlich unbegrenzt nutzbaren Grabstätte in eine zeitlich begrenzt nutzbare Grabstätte entstehen.
Als begrenzt nutzbare Grabstätten können nur Einzelgräber erworben werden. Nach der ersten Bestattung können keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen. Ebenso dürfen in umgewandelten, bisher zeitlich unbegrenzt nutzbaren Grabstätten keine Erd- oder Urnenbestattungen mehr erfolgen. 
Nutzungsberechtigter einer begrenzt nutzbaren Grabstätte ist der Erwerber, der bisherige Inhaber der Nutzungs-rechtes an einer umgewandelten unbegrenzt nutzbaren Grabstätte oder sein Rechtsnachfolger.
Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die erstmalige Herrichtung der Grabstätte und die fortdauernde Pflege während der gesamten verbleibenden Ruhezeit sicherzustellen. 
Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Grabstätte fällt danach an den Friedhofsverein zurück. Es besteht kein Anspruch der bisherigen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte an dieser Grabstätte erneut zu erwerben.
Für begrenzt nutzbare Grabstätte ist eine jährliche Gebühr gemäß Gebührenordnung zu entrichten. 
Sind beim Erwerb der Grabstätte oder beim Tod eines Nutzungsberechtigten für eine bisher unbegrenzt nutzbare Grabstätte keine Angehörigen bzw. Erben vorhanden, so sind alle Aufwendungen für die Nutzungsgebühr, die Herrichtung der Grabstätte als Rasengrab, die jährliche Pflege während der Ruhezeit und das Abräumen der Grabstätte nach dem Ende der Ruhezeit im voraus zu entrichten (lt. Gebührenordnung). Es besteht kein personenbezogenes Nutzungsrecht. Die Pflege der Grabstätte stellt der Friedhofsverein sicher.
Der Ablauf von Nutzungsrechten im laufenden Jahr wird jeweils zu Beginn des Jahres auf dem Friedhof öffentlich bekannt gemacht und den Nutzungsberechtigten mitgeteilt, wenn dem Friedhofsverein eine gültige Adresse vorliegt.

4. Erdgrab mit Rasen (pflegefrei)
Eine Rasenabdeckung ist für alle Erdgräber möglich. Die Vorbereitung der Grabstätte für die Raseneinsaat, die Raseneinsaat sowie die Rasenpflege während der Nutzungsdauer wird vom Friedhofsverein veranlasst. 
Als Grabdenkmal ist nur ein Liegekissen in der Größe von 40 x 40 cm pro Grabstätte zulässig. 
Eine Bepflanzung ist nicht zulässig. Die Ablage von Blumen, Kränzen oder ähnlichem ist auf der Rasenfläche und auf dem Liegekissen nicht zulässig. Sie werden im Rahmen der Pflege der Grabstätten abgeräumt.
Für die Anlage der Grabstätte fällt eine einmalige Gebühr an. Weiter gilt für Rasenerdgräber ein erhöhter Jahres-beitrag.

§ 13 Ablauf von Nutzungsrechten und Rückgabe von Erdgrabstätten
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmen sind möglich bei großen Grabstätte, von denen Teile zurückgegeben werden können, die mindestens der Größe eines Doppelgrabes entsprechen. 
Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren oder Gebührenanteilen besteht in keinem Fall.
Nutzungsberechtigte oder ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Grabstätte bei Rückgabe oder bei Ablauf der Nutzungsrechtes zum Rückgabetermin abzuräumen. Es kann vereinbart werden, Grabumrandungen in einwandfreiem Zustand auf der Grabstätte zu belassen. Erfolgt die Räumung nicht fristgerecht, lässt der Vorstand auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder seines Rechtsnachfolgers die Grabstätte abräumen.
Sind Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zum Rückgabetermin nicht entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsvereins und werden entfernt. Der Friedhofsverein ist nicht verpflichtet, die Sachen aufzubewahren. 
Die Kosten für die Beseitigung von Bewuchs oder sonstigen Anlagen trägt der bisherige Nutzungsberechtigte. Auf Wunsch veranlasst der Friedhofsverein die Räumung.
In begründeten Einzelfällen können mit Zustimmung des Vorstandes Grabstätte zurückgegeben werden, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Die Nutzungsberechtigten haben Bewuchs und Grabdenkmale abzuräumen. Die Grabstätte wird mit einer Rasenabdeckung versehen. Die Kosten für die Anlage des Rasens sowie die Vorauszahlung der erhöhten Jahresbeiträge für Rasengräber (s. auch § 12, Nr. 1.3) für die restliche Ruhezeit sind im voraus zu begleichen.

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft im Friedhofsverein nach § 7 der Satzung
Wenn die Mitgliedschaft eines Nutzungsberechtigten im Friedhofsverein Bookholzberg auf Grund von § 7 der Satzung des Friedhofsvereins und Umgegend e.V. endet, werden Grabstätten mit unbegrenzter Nutzungsdauer 
• in Grabstätten mit begrenzter Nutzungsdauer umgewandelt, wenn die Ruhezeit nicht abgelaufen ist 
• eingezogen, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht erlischt. Mit dem Entziehungs-bescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, Bewuchs, das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Wird die Frist nicht beachtet, veranlasst der Verein die Räumung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten. Der Verein ist nicht zur Auf-bewahrung abgeräumter Gegenstände verpflichtet.

§ 15 Urnengräber

1. Familienurnengrab
Familienurnengräber sind unbegrenzt nutzbar. Sie sind ca. 1,20 m lang und 0,90 m breit (entspricht 1⁄2 Einzel-grab). Auf dem Friedhof stehen sie nur in begrenztem Maße zur Verfügung. Bestattet werden können bis zu 4 Urnen. Das Nutzungsrecht ist an die Mitgliedschaft im Friedhofsverein gebunden. 
Die Pflege von Familienurnengräber obliegt den Nutzungsberechtigten. Zu beachten sind die Gestaltungsgrund-sätze für Grabstättenn gemäß den §§ 16 bis 22 dieser Friedhofsordnung.
Die Abdeckung mit einer vollflächigen Platte ist möglich. Gemäß § 8 verlängert sich damit die Ruhezeit für die einzelnen Urnen auf 30 Jahre.
Für die Übergabe des Nutzungsrechts gelten die in § 12, Nr. 1.1 genannten Regeln.

2. Einzelurnengrab (pflegefrei)
Regelmaße der Einzelurnengräber sind mindestens ca. 68-70 x 68-70 cm. Einzelurnengräber befinden sich in einer Rasenfläche oder in einer mit dauerhaften Bodendeckern bepflanzten Fläche. 
Die Pflege der Flächen veranlasst der Friedhofsverein. 
Auf dem Grab kann eine Liegeplatte aus dunklem Steinmaterial mit Namen sowie Geburts- und Sterbedatum angebracht werden. Eine Bepflanzung sowie die Ablage von Blumen oder anderen Gegenständen ist nicht zulässig. Sie werden jeweils bei der Pflege der Gesamtfläche entfernt. Der Verein ist nicht verpflichtet die Gegenstände aufzubewahren.
Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der regelmäßigen Ruhezeit von 25 Jahren. Die Grabstätte fällt danach an den Friedhofsverein zurück. Es besteht kein Anspruch der bisherigen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte an dieser Grabstätte erneut zu erwerben.
Die Gebühr für ein Einzelurnengrab setzt sich aus der Aufnahmegebühr und den vorauszuzahlenden Jahresbeiträgen für die Ruhezeit (= Nutzungszeit) der Grabstätte gemäß der Gebührenordnung zusammen. 
Der Betrag ist bei der Belegung oder bei der Reservierung eines Grabes fällig. Wird eine Grabstätte reserviert, ist bis zur Belegung der Jahresbeitrag für ein Urnengrab zu entrichten.

3. Doppelurnengrab (pflegefrei)
Es können zwei nebeneinander liegende Einzelurnengräber als Doppelgrabstätte erworben werden. Die Gräber werden im Grabregister als einzelne Gräber geführt. Die/der Nutzungsberechtigte wird Mitglied im Friedhofs-verein.
Bis zur Belegung beider Gräber ist der Jahresbeitrag (entspricht in der Höhe dem Pflegeanteil) für beide Gräber vom jeweiligen Nutzungsberechtigten zu entrichten. Nach der Belegung beider Gräber fallen keine Beiträge mehr an.
Wird ein nicht belegtes Urnengrab zurückgegeben, so werden die vorausgezahlten Jahresbeiträge für die Ruhe-zeit erstattet. Die Aufnahmegebühr wird nicht erstattet.

4. Einzelurnengrab ohne Namenskennzeichnung (pflegefrei) 
Urnengräber ohne Namenskennzeichnung haben ein Regelmaß von ca. 50 x 50 cm. Sie befinden sich in einer Rasenfläche und werden erst bei einer Bestattung zugewiesen. Ein persönliches Nutzungsrecht an der Grabstätte entsteht nicht.
V. Anlage und Instandhaltung von Grabstätten

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird, Besucher nicht in ihrem Gedenken gestört und Nachbargräber nicht beeinträchtigt werden.

§ 17 Genehmigung baulicher Anlagen auf Grabstätten
Solange geplante bauliche Anlagen den Anforderungen des § 16 entsprechen, ist keine besondere Genehmigung durch den Vorstand erforderlich.
Ausgenommen ist die Abdeckung von Grabstätten mit Platten. Dazu ist dem Vorstand ein Antrag mit Zeichung einzureichen, aus der hervorgeht, ob die Bestimmungen gemäß den §§ 16 und 18 eingehalten sind. 
Werden die Vorgaben nicht eingehalten, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Abdeckung auf ihre Kosten den Regelungen der Friedhofsordnung anzupassen.
 Kommen die Nutzungsberechtigten der Aufforderung des Vorstandes innerhalb von 6 Wochen nicht nach, veranlasst der Vorstand auf Kosten der Nutzungsberech-tigten die Entfernung der Grababdeckung. Die Regelung gilt für alle Grababdeckungen, die nach dem 15. April 2012 erfolgen. 
Vor der Anbringung von baulichen Anlagen auf einer Grabstätte (Grabmale usw.) ist der Friedhofsverein durch das ausführende Unternehmen zu benachrichtigen.

§ 18 Grabmale und Grabumrandungen
Grabstätten mit Erdgräbern sind mit einer geeigneten Umrandung zu versehen. Für Rasengräber werden je nach Lage besondere Regelungen vom Vorstand getroffen. Die gegossenen Grabumrandungen aus der Gründungszeit des Friedhofsvereins im Bereich von der Kapelle bis zum Friedensweg müssen erhalten bleiben. Umrandungen dürfen in keinem Fall in den Bereich von Nachbargräbern reichen.
Grabmale müssen der Größe der Grabstätte angemessen sein. 
Bei einer Abdeckung von Grabstätten mit Platten oder anderen Materialien, die den Austausch von Sauerstoff behindern, muss 1/3 der Fläche frei bleiben, um eine ausreichende Verwesung innerhalb der Ruhezeit zu gewährleisten und um eine ausreichende Versickerung des Oberflächenwassers auf dem abschüssigen Friedhofsgelände zu gewährleisten. Die Ruhezeit wird gemäß § 8 verlängert.
Familienurnengräber dürfen ganzflächig mit einer Platte abgedeckt werden. Gemäß § 15, Nr. 1 und § 8 wird die Ruhezeit verlängert.
Steinkissen mit einer Kantengröße von maximal 40 x 40 cm können auf Einzelurnengräbern und Erdrasengräbern angebracht werden. Steinkissen müssen mit der Grasfläche oder der Bodendeckerbepflanzung abschließen.
 
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20 Unterhaltung der Grabmale
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verant-wortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger.
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 
Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsverein auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. 
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsvereins nicht unverzüglich besei-tigt, ist der Friedhofsvereins berechtigt dies auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Der Friedhofsverein ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. 
Ist der Verantwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. 
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen bau-lichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 21 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand-gehalten werden. 
Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
Nutzungsberechtigte können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. 
Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein. Noch nicht belegte Grab-stätten sind von Unkraut freizuhalten, um den Anforderungen von § 16 der Friedhofsordnung nachzukommen. Nutzungsberechtigte können beantragen die Grabstätte mit Rasen anzusäen. Die Anlage und die Pflege wird durch den Friedhofsverein veranlasst. Für die Grabstätte gilt der erhöhte Beitragssatz entsprechend § 12, Nr. 1.3. 
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. 
Bei der Anlage von Grabmalen und der Bepflanzung einer Grabstätte muss sichergestellt werden, dass die Bestattung auf einem angrenzenden Grab nicht behindert wird, da bei Bestattungen neben einem ausgehobenen Grab Laufroste ausgelegt werden müssen. Falls bei einer Bestattung Pflanzen oder Grabmale entfernt werden müssen, besteht kein Anspruch gegenüber dem Friedhofsverein oder den von ihm Beauftragten auf kostenlose Wiederherstellung des alten Zustandes. Das gilt insbesondere für hohen Baumbewuchs oder große Büsche sowie die Wiedererrichtung eines Grabmales.  
Es besteht kein Anspruch auf vorherige Mitteilung über notwendige Eingriffe an den Grabstelleninhaber, insbesondere, wenn in der Regel nur eine kurze Zeitspanne für die Aushebung der Grabstelle zur Verfügung steht oder der Grabstelleninhaber nicht problemlos feststellbar ist.
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und in den dafür vorgesehe-nen Containern abzulegen.
Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. 
Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgehaltenen Containern zu entsorgen.

§ 22 Vernachlässigung der Herrichtung oder Pflege einer Grabstätte
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsvereins die Grabstätte innerhalb einer Frist von 3 Wochen in Ordnung zu bringen. 
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3 Monate auf der Grabstätte aufgestelltes Hinweisschild.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden begrenzt nutzbare Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt und mit Rasen versehen.
Unbegrenzt nutzbare Grabstätten werden 
• auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten abgeräumt und mit Rasen versehen,

• in eine begrenzt nutzbare Grabstätte umgewandelt, wenn die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, 
• aufgehoben, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist. 
Der Friedhofsverein ist nicht verpflichtet abgeräumte Gegenstände aufzubewahren.
Die Aufhebung des Nutzungsrechtes, die Umwandlung in eine begrenzt nutzbare Grabstätte oder die Einebnung werden dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.
Ist ein Nutzungsberechtigter nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Mitteilung auf dem Friedhof.
Nutzungsberechtigte werden in den schriftlichen und öffentlichen Aufforderungen auf die Rechtsfolgen unterlassener Herrichtung oder Pflege einer Grabstätte hingewiesen. 
Mit dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, Bewuchs, Grabmal und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von 3 Wochen zu entfernen. 
VI. Verwaltung des Friedhofes und Friedhofsarbeiten

§ 23 Verwaltung
Die Verwaltung des Friedhofes ist Aufgabe des Vorstandes. Er überträgt alle Verwaltungsgeschäfte seinem rech-nungsführenden Mitglied (Kassierer), mit dem alle Fragen zu klären sind, die Erwerb, Nutzung und Aufgabe von Rechten an Grabstätten auf dem Friedhof betreffen.
Der Kassierer führt ein Verzeichnis der Beigesetzten, der Grabstätten mit Ruhezeiten und der Nutzungsrechte sowie der Nutzungsberechtigten.

§ 24 Friedhofsarbeiten
Die Pflege der Friedhofsanlagen, die nicht Grabstätten sind, und die Aushebung und Schließung von Gräbern erfolgt ausschließlich durch Personen, die vom Vorstand beauftragt werden.
Die Tätigkeit wird durch Anweisungen des Vorstandes geregelt. Auf der Grundlage dieser Anweisungen sind die beauftragten Personen auch gegenüber den Inhabern von Nutzungsrechten und sonstigen Besuchern auf dem Friedhof weisungsberechtigt.

VII. Schlussbestimmungen

§ 25 Haftung
Der Friedhofsverein haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ansonsten gilt für die Haftung § 19 der Satzung des Friedhofsvereins.

§ 26 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Fried-hofsgebührenordnung zu entrichten.
Gebühren sind sofort fällig. Vorauszahlungen von Beiträgen sind nur für zeitlich begrenzt nutzbare Grabstellen für die gesamte verbleibende Nutzungsdauer möglich.
Werden Gebühren nicht fristgerecht bezahlt, so werden unbegrenzt nutzbare Grabstätten
• nach einer Mahnung in begrenzt nutzbare Grabstätten umgewandelt, wenn die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist; die Grabstelle wird auf Vorstandsbeschluss in ein Rasengrab umgewandelt werden;
• eingezogen, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht erlischt.
Vor der Entziehung des Nutzungsrechtes durch die Umwandlung in eine zeitlich begrenzt nutzbare Grabstelle oder den Einzug der Grabstätte ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Gebühr oder den Beitrag zu entrichten.
Nutzungsberechtigte werden in der schriftlichen Aufforderung auf die Rechtsfolgen unterlassener Beitrags- oder Gebührenzahlung hingewiesen.
Bei einer Umwandlung in eine zeitlich begrenzt nutzbare Grabstelle wird der Beitrag für die Restnutzungsdauer sofort fällig. Ebenso werden die Kosten für eine erforderliche Räumung sowie die Herstellung des Rasengrabes sofort fällig.
Mit dem Entziehungsbescheid wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, Bewuchs, Grabmal und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von 3 Wochen zu entfernen. Erfolgt keine fristgerechte Räumung, wird sie vom Friedhofsverein auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorgenommen. Entfernte Gegenstände werden nicht aufbewahrt.
Ausstehende Gebühren und Beiträge werden auf gerichtlichem Wege eingefordert. Die Kosten trägt der Schuldner.
Gerichtsstand ist Delmenhorst.

§ 27 Inkrafttreten
Die Friedhofsordnung ist durch die Jahresversammlung vom 15. März 2015 beschlossen worden. Sie tritt sofort in Kraft. 

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